Dr. Thilo Weimer | Notar Bücher

Aktuelles

Grunderwerbsteuererhöhung in Nordrhein-Westfalen.
Die Grunderwerbsteuer wird in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 01.10.2011 von 3,5 % auf 5 % erhöht. Für den Stichtag ist maßgebend der Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrages.

Stand: 08/11

 

Erwerb von Grundbesitz durch bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes doch möglich
Der BGH hat entschieden, dass auch ohne weitere Nachweise eine bereits existierende Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes Grundbesitz erwerben kann. Dies wurde zuvor von mehreren Oberlandesgerichten in Frage gestellt.

 

Änderungen im Bereich des Erbrechtes
Das Pflichtteilsrecht wurde reformiert. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Änderung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die Ausschlussfrist für Schenkungen ist nunmehr stufenweise geregelt. Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden voll angerechnet, im zweiten Jahr mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10 usw.

Außerdem können Pflegeleistungen erbrechtlich berücksichtigt werden.

Stand: 01/10

 

Änderung der Steuersätze bei der Erbschaftssteuer
Die Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II sind geändert worden. Des Weiteren hat der Gesetzgeber Änderungen im Rahmen der Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages beschlossen. Die neuen Steuersätze finden sie bei den Informationen zu „Erben und Vererben“.

Stand: 01/10

 

Reform der Erbschaftssteuer
Der Bundestag hat nunmehr das Erbschaftssteuerreformgesetz beschlossen. Damit sind die Eckdaten des neuen Erbschaftssteuerreformgesetzes wohl festgelegt.

In der Sache handelt es sich um ein in sich unschlüssiges Konzept. Nahe Angehörige sind hierbei durch die neueren höheren Freibeträge gut geschützt. Verlierer der Reform sind Seitenverwandte und auch Übernehmer von Betriebsvermögen. Der Text des Erbschaftssteuerreformgesetzes kann unter http://www.dnoti.de abgerufen werden.

Stand: 11/08

 

Änderung der Insolvenzordnung
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet wurde im Namen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (Bankenrettungspaket) auch die Insolvenzordnung in einer zentralen Vorschrift geändert.

Danach ist § 19 Ziff. 2 InsO neu gefasst worden. Eine Überschuldung liegt nunmehr dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die sprachlich auf den ersten Blick nur geringfügige Änderung ist inhaltlich sehr weitgehend. Zur bilanziellen Überschuldung muss zusätzlich noch eine negative Prognose hinzukommen.

Stand: 11/08

 

GmbH-Reform tritt am 1. November 2008 in Kraft
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes tritt am 01.11.2008 in Kraft. Durch die Gesetzesnovellierung sind verschiedene Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgesehen. Insbesondere bedarf es bei der Gründung einer so genannten „Unternehmergesellschaft“ nicht mehr der Aufbringung des Stammkapitals von Euro 25.000,00. Das Gesetz enthält im Übrigen weit reichende Änderungen zur beschleunigten Gründung einer GmbH sowie allerdings auch gesteigerte Nachweisverpflichtungen bzgl. des Gesellschafterbestandes.

Stand: 10/08

 

Eckpunkte Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wie der Tagespresse entnommen werden konnte, liegen die Eckpunkte der Reform zur Erbschafts- und Schenkungsteuer vor.

Wie zu erwarten war, wird Grundbesitz nach dem Verkehrswert bewertet. Auf der anderen Seite werden die Freibeträge erhöht. Auch ändern sich die Prozentpunkte bzgl. der einzelnen Steuerklassen.

Das Bundesfinanzministerium hat unter „http://www.bundesfinanzministerium.de“ Aktuelles mit Datum vom 7. November 2007 die Eckpunkte zusammengefasst. Ich darf um unnötige Wiederholung zu vermeiden, auf dieses Eckpunktepapier verweisen.

Für das Jahr 2007 soll die Veranlagung nach altem Recht, d.h. mit Bewertungsabschlag für Grund- und Betriebsvermögen, noch möglich sein.

Stand: 11/07

 

Erbschafts- und Schenkungsteuer verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Veröffentlichung am 31. Januar 2007 entschieden, dass die derzeit geltende Erhebung der Erbschafts- und Schenkungsteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Verfassungswidrigkeit begründet das Gericht damit, dass Geldvermögen, Immobilien und Betriebsvermögen nach dem Gesetz mit unterschiedlichen Werten angesetzt wird. In der umfangreichen Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass dies eine Ungleichbehandlung darstellt, die gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand bis zum 31.12.2008 zu beseitigen und eine verfassungsgemäße Regelung in Kraft zu setzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei die Vorgabe gegeben, dass künftig sämtliche Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert anzusetzen sind. Gleichwohl lässt es dem Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte Vermögensgruppen etwa Betriebsvermögen oder auch Immobilien auch künftig steuerlich zu privilegieren. Das Bundesverfassungsgericht spricht von „normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen“.

Zu dem Urteil ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht wie üblich nicht selbst entscheidet, welche Regelungen anzuwenden sind. Dies ist Aufgabe der Politik. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage darüber getroffen werden, welche Regelungen die derzeitige Erbschafts- und Schenkungssteuer ersetzen.

Es lassen sich aber folgende Prognosen abgegeben:

  1. In der Tendenz wird das Erbschafts- und Schenkungsteueraufkommen durch die Neufassung des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes erhöht. Die Steuerlast wird damit gesteigert.
     
  2. Das derzeitige Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht ist zwar noch in Kraft. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber das neue Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend in Kraft setzt. Verfassungsrechtlich ist eine derartige Rückbeziehung möglich. Ob der Gesetzgeber von der Rückbeziehung Gebrauch macht und welchen Stichtag er wählt, bleibt abzuwarten.
     
  3. Die derzeit sich im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des Erbschafts- und Steuergesetzes betreffend die Änderung des Betriebsvermögens wird voraussichtlich so in dieser Form nicht mehr verabschiedet werden können. Auch hier sind Änderungen zu erwarten.
     
  4. Die Freibeträge selbst sind vom Bundesverfassungsgericht nicht direkt betroffen. Gleichwohl ist es möglich, dass im Zuge der gesamten Neuregelung des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes auch diesbezüglich eine Änderung eintreten wird.

Zusammenfassung lässt sich feststellen, dass die Neufassung des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes im Regelfall bei größeren Vermögen zu einer höhere Steuerlast führen wird.

Es wird sich jedoch jeder fragen müssen, in wieweit bei ihm Regelungsbedarf besteht.

Das Urteil sowie eine kurze Zusammenfassung können Sie unter
"www.bundesverfassungsgericht.de" abrufen.

Stand: 02/2007

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz soll reformiert werden. Anlass dieser Reform ist die ungleiche Bewertung von Geld- und Wertpapiervermögen auf der einen Seite und Immobilien auf der anderen Seite. Geld- und Wertpapiervermögen werden bei Schenkungen bzw. bei Erbschaften mit dem Nominalwert berücksichtigt. Immobilien dagegen werden nicht mit dem Verkehrswert berücksichtigt, sondern mit dem sogenannten Grundbesitzwert. Dieser liegt in der Regel bei 50 - 60 % des Verkehrswertes. Die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt zum 01.01.2007 das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu ändern. Dies wird höchstwahrscheinlich dazu führen, dass die Besteuerung sich insgesamt erhöhen wird.

Die Frage der Ungleichbehandlung von Grundbesitzwerten und sonstigen Vermögenswerten im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt zur Zeit auch als Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Auch hier ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Gleichbehandlung fordern wird. Das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird daher auch von diesser Seite künftig keinen Bestand mehr haben.

Sofern bei einer Übertragung die Grundbesitzwerte noch ausgenutzt werden sollen, ist es notwendig, vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bzw. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes den Übertragungsvertrag abzuschließen.

Weitere Informationen erhalten Sie in den Rubriken „Erben und Vererben“ bzw. „Übertragungsverträge“. Dort finden Sie auch die derzeit gültigen Freibeträge und Steuersätze.

Stand 11/2006

 

Umsatzsteuererhöhung
Am 01.01.2007 tritt die Umsatzsteuererhöhung von 16 % auf 19 % in Kraft. Es stellt sich die Frage, inwieweit Grundstückskaufverträge hiervon betroffen sind.

Der Erwerb eines Grundstückes ist von der Umsatzsteuer im Grundsatz befreit. Die Beteiligten haben jedoch die Möglichkeit, hierauf zu verzichten und zur Umsatzsteuer zu optieren. Dies ist aber nur im gewerblichen Bereich sinnvoll. Im Grundsatz unterliegt der Kaufvertrag über eine Immobilie daher nicht der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuererhöhung hat somit auf den Kaufpreis keinen Einfluss.

Ähnlich verhält es sich auch bei Abschluss eines Bauträgervertrages. Der Bauträgervertrag ist eine Kombination von Grundstückskaufvertrag und Erbringung einer Werkleistung (siehe Informationen: „Bauträgervertrag“). Der Käufer erwirbt ein Grundstück mit einem neu gebauten Haus schlüsselfertig. Auch hier unterliegt der Kaufpreis nicht der Umsatzsteuer. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer führt nicht zu einer Erhöhung des Kaufpreises. Allerdings ist die Kalkulationsgrundlage des Verkäufers (Bauträgers) von der Umsatzsteuererhöhung betroffen. Die Werkleistung, die er seinerseits von seinen Unternehmen oder Dritten ausführen lässt, unterliegt der Umsatzsteuer, Baumaterialien, die verwendet werden, unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer. Die Herstellungskosten verteuern sich dadurch. Der Bauträgervertrag kann vorsehen, dass der Bauträger diese Verteuerung für ihn an den Käufer weitergeben kann. Dies muss allerdings eindeutig in dem Bauträgervertrag vereinbart sein.

Stand 11/2006

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